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   RG, 18.02.1910 - Rep. II. 408/09   

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https://dejure.org/1910,193
RG, 18.02.1910 - Rep. II. 408/09 (https://dejure.org/1910,193)
RG, Entscheidung vom 18.02.1910 - Rep. II. 408/09 (https://dejure.org/1910,193)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1910 - Rep. II. 408/09 (https://dejure.org/1910,193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Abs. 2 ZPO. dadurch ausgeschlossen, daß die Partei, die ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Zustellung des Urteils erlangt hatte, im Übrigen ein Verschulden bei der Versäumung der Einspruchsfrist trifft?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 55
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 198/74

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil -

    Deshalb muß die Wiedereinsetzung, obwohl die Partei von der Urteilszustellung zunächst nichts erfahren hat, mangels des erforderlichen Zusammenhangs mit dem Fristversäumnis versagt werden, wenn die Partei noch vor Ablauf der Einspruchsfrist von der Urteilszustellung so rechtzeitig Kenntnis erhält, daß ihr die Wahrung der Frist möglich ist (vgl. RGZ 73, 55, 56; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 233 Anm. III; Baumbach/Lauterbach ZPO 33. Aufl. § 233 Anm. 3; Förster/Kann ZPO 3. Aufl. § 233 Anm. 3 c; Seuffert/Walsmann ZPO 12. Aufl. § 233 Anm. 2; v. Wilmowski/Levy ZPO § 211 Anm. 3).
  • BGH, 08.03.1957 - IV ZR 29/57

    Rechtsmittel

    Die in JW 1899, 300 und RGZ 73, 55 f veröffentlichten Entscheidungen betrafen einen anderen Sachverhalt.
  • BAG, 13.01.1967 - 2 AZR 205/66

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Verschulden - Zustellung eines

    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO § 233 Abs. 2 ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Partei zwar ohne unmittelbares Verschulden von der Zustellung eines Versäumnisurteils keine Kenntnis erlangt hat, aber es durch Nachlässigkeit versäumt hat, sich über das Ergebnis des ihr bekannten Termins zu unterrichten und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um die zu erwartende Zustellung rechtzeitig erfahren zu können (Anschluß RG 18.10.1910 2 Rep 408/09 = RGZ 73, 55).
  • BAG, 12.01.1967 - 2 AZR 205/66
    Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO § 233 Abs. 2 ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Partei zwar ohne unmittelbares Verschulden von der Zustellung eines Versäumnisurteils keine Kenntnis erlangt hat, aber es durch Nachlässigkeit versäumt hat, sich über das Ergebnis des ihr bekannten Termins zu unterrichten und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um die zu erwartende Zustellung rechtzeitig erfahren zu können (Anschluß RG 1910-10-18 2 Rep 408/09 = RGZ 73, 55).
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